10 wichtige Fakten zur spanischen Steuer für Nicht-Residenten
September 7, 2021

Besitzt du eine Immobilie in Spanien, bist aber nicht in Spanien steuerlich ansässig? Dann solltest du wissen, dass die spanische Steuerbehörde (Agencia Tributaria) von allen ausländischen Immobilieneigentümern verlangt, jedes Jahr das Formular Modelo 210 einzureichen.
Viele Eigentümer wissen nicht, dass diese Pflicht besteht, oder sind unsicher, wie genau die Besteuerung von Nichtresidenten funktioniert – insbesondere, wenn die Immobilie nicht vermietet ist. Deshalb haben wir bei IberianTax diesen Leitfaden mit den 10 wichtigsten Fakten zu Steuern für Nichtansässige in Spanien erstellt.
Egal, ob du deine Immobilie als Ferienhaus nutzt oder sie teilweise vermietest – diese Hinweise helfen dir zu verstehen, was du erklären musst, wann du es tun solltest und wie du Zuschläge oder Strafen vermeidest.
1. Jährliche Verpflichtung zur Abgabe des Formulars 210
Nicht ansässige Immobilieneigentümer müssen jedes Jahr mindestens ein Formular 210 einreichen, unabhängig davon, ob sie ihre Immobilie vermieten oder nicht. Diese Verpflichtung gilt sowohl für vermietete als auch für leerstehende Immobilien.
2. Einzelne Steuererklärung pro Eigentümer und Immobilie
Jeder Eigentümer gilt als unabhängiger Steuerpflichtiger und muss für jede Immobilie ein eigenes Formular 210 einreichen. Mehrere Immobilien können nicht in einer einzigen Erklärung zusammengefasst werden.
3. Fiktive Einkünfte für nicht vermietete Tage
Für die Tage, an denen die Immobilie nicht vermietet ist, entstehen fiktive Einkünfte. Diese werden berechnet, indem 1,1 % oder 2 % auf den Katasterwert der Immobilie angewendet werden (laut IBI-Bescheid). Der Prozentsatz hängt davon ab, wann der Katasterwert in der Gemeinde zuletzt überprüft wurde.
4. Separate Erklärung für Parkplätze und Abstellräume
Wenn Parkplätze oder Abstellräume eine eigene und unabhängige Katasterreferenz haben, müssen sie in einem separaten Formular 210 erklärt werden.
5. Steuersätze je nach Wohnsitzland
- Bewohner der EU, Liechtenstein, Norwegen und Island: 19 %
- Bewohner anderer Länder: 24 %
6. Einreichungsfrequenz
- Mieteinnahmen: vierteljährlich (bis 2023)
- Fiktive Einkünfte: jährlich
- Teilweise vermietete Immobilien (zwei getrennte Erklärungen): fiktive Einkünfte (jährlich) und Mieteinnahmen (vierteljährlich oder jährlich)
Wichtiger Hinweis: Ab dem Steuerjahr 2024 werden Mieteinnahmen jährlich erklärt, was den Prozess vereinfacht.
7. Abzugsfähigkeit von Ausgaben
Nur Eigentümer mit Wohnsitz in der EU, Liechtenstein, Norwegen oder Island können Ausgaben im Zusammenhang mit Mieteinnahmen abziehen. Eigentümer aus anderen Ländern können keine Ausgaben absetzen.
8. Katasterreferenz: eindeutige Kennung
Jede Immobilie hat eine eindeutige 20-stellige Nummer, die vom Katasteramt vergeben wird und für nahezu jeden immobilienbezogenen Vorgang erforderlich ist. Sie ist auf dem IBI-Bescheid oder in der Kaufurkunde zu finden.
9. Steuergutschrift im Wohnsitzland
In Spanien gezahlte Nichtresidentensteuer kann gemäß den von Spanien unterzeichneten Doppelbesteuerungsabkommen in der Steuererklärung des Wohnsitzlandes angerechnet werden.
10. Folgen verspäteter Einreichung
Erklärungen können auch nach Ablauf der Frist eingereicht werden, jedoch erhebt das Finanzamt Zuschläge und Zinsen, was die steuerliche Gesamtbelastung erheblich erhöhen kann.