Müssen beide Mitbesitzer einer spanischen Immobilie ein Modelo 210 einreichen?

June 30, 2026

Müssen beide Mitbesitzer einer spanischen Immobilie ein Modelo 210 einreichen?

Wenn Sie eine Immobilie in Spanien gemeinsam besitzen – mit einem Ehepartner, Partner, Freund oder Familienmitglied – ist dies eine der häufigsten Fragen, die zur Steuerzeit aufkommt. Die kurze Antwort lautet: Ja. In den meisten Fällen müssen beide Eigentümer ihr eigenes individuelles Modelo 210 einreichen. Die ausführlichere Antwort lohnt sich jedoch zu verstehen, da die Regeln rund um Miteigentum beeinflussen, wie viel jede Person schuldet, was abgezogen werden kann und wie Unstimmigkeiten vermieden werden können, die die Aufmerksamkeit der spanischen Steuerbehörde erregen könnten.

Ja - Jeder Eigentümer reicht sein eigenes Modelo 210 ein

Spanien erlaubt es Miteigentümern nicht, ihre Steuerpflichten in einer einzigen Modelo 210-Erklärung zusammenzufassen. Jeder Mitbesitzer muss individuell einreichen, basierend auf seinem Anteil an der Immobilie.

Wenn Sie und Ihr Partner eine Immobilie zu je 50% besitzen und diese nicht vermietet wird, reichen Sie jeweils ein Modelo 210 für unterstelltes Einkommen ein, das Ihren jeweiligen 50%-Anteil am Katasterwert der Immobilie abdeckt. Bei einer Aufteilung von 70/30 gilt das gleiche Prinzip: Jede Person reicht für ihren eigenen Prozentsatz ein.

Die Eigentumsaufteilung, die Ihre Steuerpflicht bestimmt, ist die in Ihrer Eigentumsurkunde (escritura) festgehaltene und beim Grundbuchamt (Registro de la Propiedad) registrierte Aufteilung. Welcher Prozentsatz dort auch angegeben ist, ist der Prozentsatz, den jeder Eigentümer in seinem Modelo 210-Formular erklärt.

So funktioniert das in der Praxis

Wenn die Immobilie nicht vermietet wird

Jeder Eigentümer muss individuell eine jährliche Erklärung für unterstelltes Einkommen (Modelo 210) einreichen, berechnet auf Basis seines jeweiligen Anteils am Katasterwert der Immobilie. Die Steuerbemessungsgrundlage für jede Erklärung beträgt:

  • 1,1% des Katasterwerts, wenn die Katasterwerte der Gemeinde innerhalb der letzten zehn Jahre überprüft wurden
  • 2%, wenn dies nicht der Fall war
  • Für die Steuerjahre 2023, 2024 und 2025 gilt ein Satz von 1,1%, wenn die Katasterwerte der Gemeinde durch eine allgemeine kollektive Bewertung aktualisiert, geändert oder festgelegt wurden, die ab dem 1. Januar 2012 in Kraft trat. Andernfalls gilt in der Regel der Standardsatz von 2%.

Der Anteil jedes Eigentümers an dieser Bemessungsgrundlage wird dann besteuert mit:

  • 19% für Steuerresidenten der EU und des EWR
  • 24% für Nicht-EU/EWR-Residenten, einschließlich britischer Staatsbürger nach dem Brexit

Beispiel: Eine Immobilie mit einem Katasterwert von 150.000 € im 50/50-Eigentum zweier britischer Staatsbürger. Die Steuerbemessungsgrundlage jedes Eigentümers beträgt 2% von 75.000 € = 1.500 €. Bei 24% schuldet jeder 360 € pro Jahr. Eine Immobilie, zwei separate Modelo 210-Erklärungen, jeweils 360 € = 720 € Gesamtsteuer für diese Immobilie.

Wenn die Immobilie vermietet wird

Beide Eigentümer müssen jeweils ein Modelo 210-Formular für die Mieteinkommenssteuer einreichen und ihren proportionalen Anteil an den Mieteinnahmen erklären. Ab 2027 liegt die Frist für Mieteinnahmen zwischen dem 1. und 20. April des Jahres, das auf den Vermietungszeitraum folgt.

  • EU- und EWR-Residenten können zulässige Ausgaben absetzen - wie IBI, Gemeinschaftskosten, Versicherung und Instandhaltungskosten - proportional zu ihrem Eigentumsanteil.
  • Nicht-EU-Residenten, einschließlich britischer Staatsbürger, werden derzeit mit 24% auf das Bruttomieteinkommen besteuert, ohne dass Ausgabenabzüge zulässig sind. Ein aktuelles Gerichtsurteil könnte dies ändern - die Situation ist in der Praxis jedoch noch nicht vollständig geklärt. Bis eine endgültige Klärung vorliegt, bleibt die Einreichung auf Basis des Bruttoeinkommens der konservative Standardansatz.

Beispiel: Eine Immobilie, die jährlich 10.000 € an Mieteinnahmen generiert, im 50/50-Eigentum. Jeder Eigentümer erklärt 5.000 € an Mieteinnahmen in seinem individuellen Modelo 210.

Wenn die Immobilie teilweise vermietet wird

Wenn die Immobilie einen Teil des Jahres vermietet und den Rest persönlich genutzt oder leer gelassen wird, hat jeder Eigentümer zwei separate Modelo 210-Pflichten: eine für die erzielten Mieteinnahmen und eine für das unterstellte Einkommen für die Tage, an denen die Immobilie nicht vermietet wurde. Bei einer Immobilie, die zwischen zwei Mitbesitzern aufgeteilt ist, bedeutet dies insgesamt vier Modelo 210-Erklärungen - zwei pro Person.

Die wichtigste Regel: Konsistenz

Einer der häufigsten Fehler bei Miteigentümern ist die Erklärung unterschiedlicher Zahlen. Wenn zwei Eigentümer unterschiedliche Mieteinnahmenbeträge oder unterschiedliche Eigentumsanteile in ihren Erklärungen angeben, wird die spanische Steuerbehörde die Diskrepanz erkennen. Beide Eigentümer sollten sich vorab auf die Zahlen einigen - erhaltene Mieteinnahmen, abzugsfähige Ausgaben und Eigentumsanteil - bevor sie etwas einreichen.

Wichtig: Alle Miteigentümer sollten Aufzeichnungen über Einkünfte und abzugsfähige Ausgaben für mindestens vier Jahre aufbewahren, da die Agencia Tributaria innerhalb dieses Zeitraums Belege anfordern kann.

Was ist, wenn ein Eigentümer EU-Resident ist und der andere nicht?

Der Steuersatz, den jeder Eigentümer zahlt, hängt von seiner eigenen individuellen Steueransässigkeit ab - nicht von der seines Mitbesitzers. Wenn also ein Eigentümer in Deutschland ansässig ist (EU, besteuert mit 19%) und der andere im Vereinigten Königreich (Nicht-EU, besteuert mit 24%), wendet jeder einfach seinen eigenen Satz auf seinen Anteil an. Die Miteigentumsregelung ändert den individuellen Steuersatz keiner der beiden Personen.

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Häufig gestellte Fragen

Müssen beide Eigentümer einer gemeinsam besessenen spanischen Immobilie ein Modelo 210 einreichen?

Ja. Spanien erlaubt keine gemeinsame Erklärung für Mitbesitzer. Jeder Eigentümer muss sein eigenes individuelles Modelo 210 basierend auf seinem in der Eigentumsurkunde verzeichneten Anteil an der Immobilie einreichen.

Was passiert, wenn ein Eigentümer einreicht und der andere nicht?

Jeder Eigentümer ist individuell für seine eigene Modelo 210-Pflicht verantwortlich. Wenn ein Eigentümer einreicht und der andere nicht, ist der nicht einreichende Eigentümer weiterhin Zuschlägen und möglichen Strafen ausgesetzt - die Einreichung eines Mitbesitzers deckt nicht beide Parteien ab.

Welchen Eigentumsanteil erkläre ich in meinem Modelo 210?

Den in Ihrer Eigentumsurkunde (escritura) angegebenen und beim Grundbuchamt registrierten Prozentsatz. Dieser muss mit dem übereinstimmen, was Ihr Mitbesitzer erklärt - beide Erklärungen sollten zusammen die gleiche Gesamtsumme ergeben. Wichtig zu beachten ist, dass ab 2027 nicht-residente Eigentümer verpflichtet sein werden, den Eigentumsanteil im Modelo 210-Formular anzugeben.

Können Mitbesitzer unterschiedliche Ausgaben erklären?

Nein - abzugsfähige Ausgaben sollten in allen Erklärungen konsistent und proportional zum jeweiligen Eigentumsanteil angegeben werden. Die Angabe unterschiedlicher Ausgabenbeträge in separaten Erklärungen für dieselbe Immobilie wird eine Diskrepanz bei der Agencia Tributaria auslösen.

Was, wenn wir die Immobilie ungleich besitzen - zum Beispiel 70/30?

Jeder Eigentümer erklärt einfach seinen jeweiligen Anteil. Der Eigentümer mit 70% reicht für 70% des Einkommens oder unterstellten Werts ein, und der Eigentümer mit 30% für 30%. Die angewendeten Sätze hängen von der individuellen Steueransässigkeit jedes Eigentümers ab.