Beckham-Gesetz und unterstelltes Einkommen: Betrifft das EU-Verfahren nicht-residente Immobilieneigentümer?

November 2, 2026

Beckham-Gesetz und unterstelltes Einkommen: Betrifft das EU-Verfahren nicht-residente Immobilieneigentümer?

Müssen Sie für die Wohnung, in der Sie leben, Steuern zahlen? Wenn Sie in Spanien steuerlich ansässig sind, lautet die Antwort Nein: Der Hauptwohnsitz erzeugt kein unterstelltes Einkommen. Es gibt jedoch eine Gruppe von Steuerpflichtigen, die in Spanien leben und es trotzdem zahlen: Personen, die unter das sogenannte Beckham-Gesetz fallen.

Diese Situation hat zu einem Konflikt zwischen der spanischen Steuerverwaltung (Agencia Tributaria) und den Gerichten geführt und ist bis zur Europäischen Kommission gelangt. In diesem Artikel erklären wir, was vor sich geht, wen es wirklich betrifft und, ebenso wichtig, wen nicht. Denn für die meisten nicht-residenten Eigentümer einer Zweitwohnung in Spanien ändert diese Debatte nichts.

Was ist unterstelltes Einkommen?

Unterstelltes Einkommen (renta imputada) ist ein Einkommen, das das Gesetz dem Eigentümer einer nicht vermieteten Immobilie zurechnet, obwohl er daraus nichts eingenommen hat. Es wird als Prozentsatz des Katasterwerts (valor catastral) berechnet und wie jedes andere Einkommen besteuert. Wie es funktioniert, hängt von der steuerlichen Ansässigkeit des Eigentümers ab:

  • In Spanien steuerlich Ansässige: Der Hauptwohnsitz ist befreit. Nur Zweitwohnungen und andere nicht vermietete Immobilien erzeugen unterstelltes Einkommen, das in der spanischen Einkommensteuererklärung (IRPF) angegeben wird.
  • Nicht-Residenten: Jede nicht vermietete Immobilie in Spanien erzeugt unterstelltes Einkommen, das mit dem Modelo 210 für unterstelltes Einkommen erklärt wird. Da ein Nicht-Resident außerhalb Spaniens lebt, ist seine spanische Wohnung per Definition eine Zweitwohnung.

Bis hierhin passt alles zusammen. Das Problem entsteht bei einem Regime, das beide Kategorien vermischt.

Das Beckham-Gesetz in Kürze

Das Beckham-Gesetz ist der populäre Name des Sonderregimes für Arbeitnehmer, die nach Spanien ziehen. Es ist in Artikel 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes geregelt und wurde durch das Startup-Gesetz erweitert. In Anspruch nehmen können es Personen, die wegen eines Arbeitsvertrags, Telearbeit, einer Geschäftsführertätigkeit, eines unternehmerischen Projekts oder einer hochqualifizierten Tätigkeit nach Spanien ziehen, sofern sie in den fünf Jahren zuvor nicht in Spanien ansässig waren.

Sechs Steuerjahre lang zahlen sie 24 % auf Arbeitseinkünfte bis 600.000 € (47 % darüber) und werden auf andere Einkünfte nur besteuert, wenn diese aus spanischen Quellen stammen. Die Option wird mit dem Modelo 149 ausgeübt, die jährliche Erklärung erfolgt mit dem Modelo 151.

Der entscheidende Punkt: Sie sind in Spanien steuerlich ansässig, berechnen ihre Steuer aber nach den Regeln der Einkommensteuer für Nicht-Residenten (IRNR). Und die IRNR kennt keinen Hauptwohnsitz.

Der Streit: Hauptwohnsitz oder Zweitwohnung?

Ein Beispiel: Eine Führungskraft zieht nach Madrid, entscheidet sich für das Beckham-Gesetz und kauft die Wohnung, in der sie mit ihrer Familie lebt. Es ist ihr Zuhause, aber weil sie nach IRNR-Regeln besteuert wird, behandelt die Agencia Tributaria die Wohnung wie eine Zweitwohnung und verlangt unterstelltes Einkommen. Ihr Nachbar, der im allgemeinen Regime ansässig ist, zahlt für eine identische Wohnung nichts.

Zu dieser Frage gibt es drei unterschiedliche Positionen:

  • Die Agencia Tributaria: Es muss gezahlt werden. Das Zentrale Wirtschaftsverwaltungsgericht (TEAC) kam in seinem Beschluss zur Vereinheitlichung der Auslegung vom 17. Juli 2025 zu dem Schluss, dass Personen unter dem Beckham-Gesetz auch für ihren Hauptwohnsitz unterstelltes Einkommen zahlen müssen. Diese Auslegung ist für die Agencia Tributaria bindend.
  • Die Gerichte: Jüngste Urteile des Obersten Gerichtshofs der Region Madrid (TSJ Madrid) sind zugunsten der Steuerpflichtigen ausgefallen. Das Gericht ist der Ansicht, dass diese Personen weiterhin ansässig sind und ihr Hauptwohnsitz ausgenommen werden sollte. In seinem Urteil 665/2025 erkannte es zudem das Recht an, das Gezahlte zuzüglich Zinsen zurückzuerhalten. Der Oberste Gerichtshof Spaniens (Tribunal Supremo) hat noch keine Rechtsprechung festgelegt.
  • Die Generaldirektion für Steuern, auf halbem Weg. In der verbindlichen Auskunft V2467-25 vom 11. Dezember 2025 akzeptierte sie, dass ein Beckham-Steuerpflichtiger beim Verkauf seines Hauptwohnsitzes die Reinvestitionsbefreiung anwenden kann. Dieselbe Wohnung wird also beim Verkauf als „Hauptwohnsitz“ anerkannt, nicht aber beim unterstellten Einkommen.

Was die Europäische Kommission sagt

Im Juni 2025 leitete die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien ein (INFR(2025)4007), und am 29. April 2026 ging sie mit einer begründeten Stellungnahme den nächsten Schritt. Brüssel ist der Ansicht, dass die Besteuerung von Personen, die gewöhnlich in Spanien leben und arbeiten, aber als Nicht-Residenten besteuert werden, auf die Wohnung, die sie als Hauptwohnsitz nutzen, gegen den freien Kapitalverkehr verstößt.

Es lohnt sich, genau hinzusehen: Die Kommission stellt das unterstellte Einkommen auf Zweitwohnungen nicht in Frage. Sie kritisiert die Besteuerung des tatsächlichen Zuhauses einer Person, die in Spanien lebt, eine Situation, die in der Praxis Personen unter dem Beckham-Gesetz betrifft. Spanien hatte zwei Monate Zeit zu antworten. Ist die Kommission nicht zufrieden, kann sie den Fall vor den Gerichtshof der EU bringen, was bisher nicht angekündigt wurde. Eine begründete Stellungnahme ist kein Urteil und ändert das Gesetz nicht.

Wer ist betroffen und wer nicht?

Wenn Sie unter das Beckham-Gesetz fallen und Eigentümer Ihres Hauptwohnsitzes sind

Sie sind direkt betroffen. Derzeit verlangt die Agencia Tributaria von Ihnen unterstelltes Einkommen auf Ihren Hauptwohnsitz, aber die Gerichte und Brüssel weisen in die andere Richtung. Weiter unten erklären wir, was Sie tun können.

Wenn Sie im allgemeinen Regime in Spanien steuerlich ansässig sind

Sie sind nicht betroffen. Ihr Hauptwohnsitz ist bereits befreit, und wenn Sie eine Zweitwohnung haben, geben Sie deren unterstelltes Einkommen wie immer in Ihrer IRPF-Erklärung an.

Wenn Sie Nicht-Resident mit einer Immobilie in Spanien sind

Wenn Sie außerhalb Spaniens leben und ein Ferienhaus oder eine Zweitwohnung in Spanien besitzen, ändert dieser Streit nichts an Ihren steuerlichen Pflichten.

Die Einwände der Europäischen Kommission betreffen die Besteuerung von Immobilien, die als tatsächlicher Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen genutzt werden. Sie stellen das allgemeine System der Besteuerung des unterstellten Einkommens auf Zweitwohnungen nicht in Frage.

Wenn Ihre spanische Immobilie nicht vermietet ist, müssen Sie das unterstellte Einkommen daher weiterhin wie bisher mit dem Modelo 210 erklären.

Für das Steuerjahr 2025 bleibt die Frist der 31. Dezember 2026. Für das Steuerjahr 2026 läuft der Erklärungszeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember 2027. Den Betrag können Sie mit unserem Steuerrechner für Nicht-Residenten berechnen.

Was Beckham-Steuerpflichtige tun können

Bis der Tribunal Supremo entscheidet, wird die Agencia Tributaria weiterhin die Auslegung des TEAC anwenden. Umsichtig ist es daher, das unterstellte Einkommen weiterhin im Modelo 151 zu erklären. Wer sich die Möglichkeit offenhalten möchte, das Gezahlte zurückzuerhalten, falls sich die Auslegung ändert, kann für die nicht verjährten Jahre (vier Jahre) eine Berichtigung beantragen, da dies die Verjährung unterbricht.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich wegen der Haltung Brüssels aufhören, unterstelltes Einkommen zu zahlen?

Nein. Eine begründete Stellungnahme ist eine förmliche Aufforderung der Europäischen Kommission an Spanien, seine Vorschriften zu ändern, aber weder ein Gesetz noch ein Gerichtsurteil. Solange Spanien das Gesetz nicht ändert oder der Tribunal Supremo nicht anders entscheidet, wird die Agencia Tributaria weiterhin die Auslegung des TEAC anwenden und unterstelltes Einkommen verlangen. Wer die Erklärung einstellt, riskiert eine Nachveranlagung mit Zuschlägen und Zinsen. Die Stellungnahme stärkt jedoch die Position der Beckham-Steuerpflichtigen, weil die Kommission die Auffassung stützt, dass ihr Hauptwohnsitz nicht besteuert werden sollte.

Ich bin Nicht-Resident mit einer Wohnung an der Küste. Kann ich etwas zurückfordern?

Nicht aus diesem Grund. Die Debatte dreht sich darum, ob jemand unterstelltes Einkommen auf die Wohnung zahlen muss, in der er tatsächlich lebt, also auf seinen Hauptwohnsitz. Ein Nicht-Resident mit einer Wohnung an der Küste lebt in einem anderen Land, daher ist diese Wohnung eine Zweitwohnung. Und Zweitwohnungen werden für alle gleich besteuert: Auch ein in Spanien Ansässiger mit einer Wohnung am Strand zahlt dafür in seiner Einkommensteuererklärung unterstelltes Einkommen. Da die Behandlung gleich ist, gibt es keine Ungleichbehandlung, die man geltend machen könnte, und weder die Gerichte noch Brüssel stellen diese Steuer auf Zweitwohnungen in Frage.

Kann IberianTax mir helfen?

Ja. Wenn Sie beruflich nach Spanien ziehen, helfen wir Ihnen, das Beckham-Gesetz zu beantragen: Wir prüfen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, und reichen das Modelo 149 innerhalb von sechs Monaten nach Ihrer Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung ein. Sobald Sie unter das Regime fallen, helfen wir Ihnen auch, jedes Jahr Ihr Modelo 151 einzureichen, und prüfen Ihre Situation in Bezug auf das unterstellte Einkommen Ihrer Wohnung. Und wenn Sie nicht-residenter Eigentümer sind, kümmern wir uns um Ihr Modelo 210 für unterstelltes Einkommen. Kontaktieren Sie uns, und wir sagen Ihnen, welche Option zu Ihrem Fall passt.

Die endgültige Antwort wird vom Tribunal Supremo oder aus Europa kommen. Bis dahin bleibt das Beckham-Gesetz ein sehr vorteilhaftes Regime für Menschen, die zum Arbeiten nach Spanien ziehen, und es lohnt sich, seine Funktionsweise zu verstehen, bevor man den Schritt wagt.